Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma hesotec electrify gmbh
§ 1 Geltungsbereich
Die hesotec elctrify gmbh (nachfolgend AG) bestellt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichenden AGB des Auftragnehmers (nachfolgend AN) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, andere Bedingungen des AN werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Leistungen, auch bei deren Bezahlung, stellt keine Zustimmung zu den AGB des AN dar.
Für künftige Liefergeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ebenfalls.
§ 2 Bestellungen / Auftragserteilung
- Bestellungen des AG bedürfen der Textform und können nach Wahl des AG per Post, Telefax oder E-Mail abgegeben werden; nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen.
- Der AN ist verpflichtet, Bestellungen des AG ebenfalls in Textform anzunehmen und die Annahme binnen 5 Werktagen gegenüber dem AG zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist der AG zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
- Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bindend und schließen Nachforderungen jeder Art aus. Enthält eine Auftragsbestätigung des AN abweichende Preise zur Bestellung, so gilt diese als neues Vertragsangebot, das zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Annahme des AG bedarf, die binnen 8 Tagen abgegeben werden kann. Die Preise verstehen sich „frei Haus“ einschließlich Verpackung, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen. Werden Beförderungskosten vereinbarungsgemäß vom AG übernommen, so ist - falls nichts anderes in der Bestellung angegeben - die kostengünstigste Versandart zu wählen, bei der unter normalen Voraussetzungen die Ware pünktlich eintreffen kann.
- Der AG zahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung, mit 3 % Skonto innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Bei fehlerhafter Lieferung / Leistung ist der AG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Forderung, des Preises oder der Beschaffenheit der Ware oder Leistung als vertragsgemäß.
§ 4 Materialbeistellungen
- Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind unentgeltlich räumlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und auszusondern. Die ausschließliche Verwendung ist an den Auftrag gebunden, für den das Material beigestellt wird. Bei Wertminderung oder Verlust sind die Kosten vom AN zu übernehmen bzw. ist Ersatz gleicher Art und Güte zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
- Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den AG. Der AG wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der AG und der AN darüber einig, dass der AG in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 5 Lieferfristen
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen oder Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Können Fristen oder Liefertermine seitens des AN nicht eingehalten werden, gerät der AN auch ohne Mahnung in Verzug.
- Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für den AN erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere der Anspruch nach ergebnislosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist nach Wahl des AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. für den AG kostenneutral von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Bei Verzug des AN hat der AG unbeschadet der Rechte aus vorstehender Ziffer 3 außerdem das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Nettoauftragswertes je Werktag, an dem die Verzögerung besteht, maximal aber begrenzt auf einen Betrag von 5 % des Nettoauftragswertes, zu verlangen.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält der AG sich vor, die Rücksendung auf Kosten des AN vorzunehmen. Erfolgt keine Rücksendung, so lagert die frühzeitig gelieferte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei AG auf Kosten und Gefahr des AN. Der AG behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
§ 6 Geheimhaltung
- Der AN darf keine vertraulichen Informationen, Zeichnungen, überlassenen Werkzeuge, Modelle und Normblätter u. ä. ohne schriftliche Zustimmung des AG zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten zugänglich machen. Sie sind unentgeltlich zu verwahren, gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern, zu warten und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt. Jegliche zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werkzeuge bleiben Eigentum des AG.
- Nach Ende des Auftrages sind die gesamten Unterlagen und Werkzeuge dem AG unaufgefordert zurückzugeben. Digital zur Verfügung gestellte Unterlagen, Dokumente und Zeichnungen sind nachweislich zu löschen.
- Der AN hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Der AN und der AG verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
§ 7 Änderungsklausel
Der AG kann Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Bei jeder Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Gewährleistung / Mängelhaftung
- Der AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Insbesondere versichert der AN, dass die gelieferte Ware / Leistung zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Rechten Dritter und frei von Sachmängeln ist und dem aktuellen Stand der Technik, den gültigen Gesetzen / Vorschriften, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den einschlägigen technischen Qualitätssicherungsnormen/-standards entspricht.
- Eine Wareneingangskontrolle findet durch den AG nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen von Identität und Menge statt. Solche Mängel werden seitens des AG unverzüglich gerügt. Der AG behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der AG Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 3 Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
- Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheit gehört, hat der AN innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Wahl des AG durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Dabei bleibt dem AG das Recht auf Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks vorbehalten.
Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen und bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn, Umfang, Dauer und / oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den AN schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche des AG gemäß § 439 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Daneben stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu.
- Kommt der AN seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN, unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung, selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen kann der AG nach Abstimmung mit dem AN die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. In besonders dringenden Fällen, in denen es nicht mehr möglich ist, den AN von dem Mangel und dem drohenden Schaden in Kenntnis zu setzen und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können die Mängel seitens des AG im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem AN in Rechnung gestellt werden; das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit der AG gegen den AN gemäß § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der Ansprüche des AG wegen des Mangels einer an den Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche des Abnehmers des AG erfüllt hat. Wird der AG wegen Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Leistungen / Produkte in Anspruch genommen, die auf Leistungen / Produkte des AN zurückzuführen ist, ist der AG berechtigt, vom AN Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die vom AN gelieferten Leistungen / Produkte verursacht wurde. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
§ 9 Schutzrechte
- Der AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefer-/Leistungsgegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Wird der AG von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Der AN trägt insoweit alle Kosten, die dem AG in diesem Zusammenhang entstehen. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN mit dem Dritten, ohne Zustimmung des AN, die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und / oder Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
- Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 10 Eigentumsvorbehalte
Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, welcher Wirkung und Reichweite, erkennt der AG grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.
§ 11 Import- und Exportbestimmungen
- Der AN stellt sicher, dass die Exportgesetzgebung seines Landes durch die vereinbarte Lieferung / Leistung nicht verletzt wird. Der AN hält den AG frei aus allen Rechtsverletzungen, die spezifisches Landesrecht betreffen.
- Bei Lieferung und Leistung, die aus einem EU - Land außerhalb Deutschlands erfolgt, ist die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer (UID Nr.) anzugeben.
- Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
§ 12 Anwendbares Recht
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, des sonstigen Internationalen Kaufrechtes sowie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über internationale Kaufverträge.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ausschließlich Dinslaken. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckklagen. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen des AN ist die seitens des AG gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten der Geschäftssitz des AG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Der AN und der AG verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Abschnitt 2 des Zweiten Buches des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.
Stand 10.2018